328 Abs. 1 lit. a ZPO. 3. Nachfolgend ist somit die dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 10. April 2024 zugrundeliegende strittige Frage, ob der Gesuchsgegner bei seiner Tätigkeit im Bereich Montage von Industrietoren für die Beigeladene ab dem Jahr 2018 als unselbständig oder selbständig Erwerbender zu gelten hat, – unter Berücksichtigung des Widerrufsschreibens der Deutschen Rentenversicherung Baden-Würtemberg vom 6. Juni 2024 – erneut zu prüfen.