Die Deutsche Rentenversicherung bezieht sich darin aber direkt auf den dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt bzw. auf den Sachverhalt, wie er bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Urteils vorlag (s. E. II 2.1 hiervor). Es handelt sich demnach um eine neue Tatsache im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit.