Diese A1-Formulare seien für die Ausgleichskasse und auch für die Gesuchstellerin verbindlich. Wie sodann aus dem Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Baden-Würtemberg vom 6. Juni 2024 (Suva-Nr. 71) ersichtlich, widerrief die Rentenversicherung darin die A1-Bescheinigungen für sämtliche der vorgenannten Zeiträume. Zwar erging dieses Widerrufsschreiben erst nach Erlass des Urteils des Versicherungsgerichts vom 10. April 2024. Die Deutsche Rentenversicherung bezieht sich darin aber direkt auf den dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt bzw. auf den Sachverhalt, wie er bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Urteils vorlag (s. E. II 2.1 hiervor).