Das Versicherungsgericht hätte in seinem Urteil vom 10. April 2024 somit zwingend anders entscheiden müssen, wenn ihm der Widerruf der A1-Formulare bekannt gewesen wäre. 2.3 Mit Urteil VSBES.2022.243 vom 10. April 2024 hielt das Versicherungsgericht, wie oben erwähnt, unter anderem fest, in den von der Deutschen Rentenversicherung ausgestellten A1-Formularen (Suva-Nr. 49) sei dem Gesuchsgegner für verschiedene Zeiträume zwischen dem 9. April 2018 und 19. Mai 2020 bescheinigt worden, er gelte für seine Tätigkeit für die Beigeladene in der Schweiz als entsandte selbständig erwerbstätige Person. Diese A1-Formulare seien für die Ausgleichskasse und auch für die Gesuchstellerin verbindlich.