Während er für seine Tätigkeit in Deutschland im Bereich Montage von Industrietoren per 1. Januar 2018 als selbstständigerwerbend gelte, gelte er für seine Tätigkeit in der Schweiz im Bereich Montage von Industrietoren ab dem selben Datum als unselbstständigerwerbend. Somit müsse jeder Arbeitgeber auf dem an den Gesuchsteller ausbezahlten Lohn Sozialversicherungsbeiträge mit der AHV sowie der Suva abrechnen. Gegen die Verfügung vom 18. Januar 2022 erhob der Gesuchsgegner am 13. Februar 2022 Einsprache (Suva-Nr. 17), welche die Gesuchstellerin mit Entscheid vom 24. Oktober 2022 abwies (Suva-Nr. 33).