{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-11-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_VSGES-2024-4_2024-11-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=169930&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=26&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "db138d92e4cc620fca96f83cf466f5d3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSGES.2024.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 28.11.2024 VSGES.2024.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 10. 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Daran vermag auch das Argument des Gesuchsgegners nichts zu ändern, wonach er bei seiner Arbeitstätigkeit für die Beigeladene sowohl das Fahrzeug wie auch sein Werkzeug zur Verfügung stelle. So sind die vom Gesuchsgegner getätigten Investitionen von Euro 18'900.00 für ein Transportfahrzeug und Euro 15'410.00 für einen Kofferwagen (Suva-Nr. 1, S. 17 und 19) zwar nicht unerheblich. Sie vermögen aber für sich alleine keine selbständige Erwerbstätigkeit zu begründen. Wie zudem dem Abklärungsbericht der Gesuchstellerin vom 20. September 2021 (Suva-Nr. 2) zu entnehmen ist, wurde das Hauptmaterial (die Tore) jeweils von der Beigeladenen geliefert. Weitere bedeutende eigene Betriebsmittel bei der Tätigkeit für die Beigeladene werden vom Gesuchsgegner nicht geltend gemacht. Hierzu hielt die Gesuchstellerin zu Recht fest, selbst wenn der Gesuchsgegner bei den Aufträgen das eigene Fahrzeug einsetze, vermöge dies nichts an seiner Arbeitnehmereigenschaft zu ändern, da die wirtschaftliche wie arbeitsorganisatorische Einbindung in den Betrieb stark ausgeprägt sei. Zudem stellt das Fahrzeug des Gesuchsgegners kein bedeutendes Betriebsmittel im Sinne von Rz. 4024 WML dar. So werden darin als bedeutende eigene oder gemietete Betriebsmittel exemplarisch Betonmaschinen, Baumaterialaufzüge, Traxe, Bagger, Kompressoren, Pressen, Seilanlagen und Knickschlepper für Holztransporte genannt.\nZusammenfassend ist die durch die Gesuchstellerin ab dem 1. Januar 2018 vorgenommene Qualifikation der vom Gesuchsgegner für die Beigeladene verrichteten Arbeiten als eine unselbständige Erwerbstätigkeit somit nicht zu beanstanden.\n8. Das Urteil des Versicherungsgerichts vom 10. Mai 2024 ist demnach revisionsweise aufzuheben. Die Beschwerde vom 23. November 2022 wird abgewiesen und der damit angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2022 bestätigt.\n8.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung, und zwar weder für das Beschwerdeverfahren VSBES.2022.243 noch für das vorliegende Revisionsverfahren. Demnach hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin die ihm mit Urteil vom VSBES.2022.243 vom 10. April 2024 zugesprochene Parteientschädigung von CHF 505.15 zurückzuerstatten.\n8.2 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.\nDemnach wird erkannt:\n1. Das Revisionsgesuch vom 12. August 2024 wird gutgeheissen und das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 10. April 2024 im Verfahren VSBES.2022.243 aufgehoben.\n2. Die Beschwerde vom 23. November 2022 wird abgewiesen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2022 bestätigt.\n3. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin die ihm mit Urteil vom VSBES.2022.243 vom 10. April 2024 zugesprochene Parteientschädigung von CHF 505.15 zurückzuerstatten.\n4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\nRechtsmittel\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.\nVersicherungsgericht des Kantons Solothurn\nDie Präsidentin Der Gerichtsschreiber\nWeber-Probst Isch\nAuf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_42/2025 vom 30. Januar 2025 nicht ein."}