{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-11-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_VSGES-2024-4_2024-11-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=169930&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=26&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "db138d92e4cc620fca96f83cf466f5d3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSGES.2024.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 28.11.2024 VSGES.2024.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 10. 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Er sei in seiner Funktion nicht einfach ein gewöhnlicher Monteur, sondern bringe spezifisches Know-How in den Betrieb der Beigeladenen. Dies könne bereits den vereinbarten Honoraren an den Gesuchsgegner entnommen werden. Solche Unterakkordants-Arrangements seien in der Handwerksbranche gang und gäbe, da quasi sämtliche Betriebe händeringend nach qualifiziertem Personal suchten. Zudem hafte der Gesuchsgegner für seine Arbeiten und habe für mindestens einen Fall auch schon die Haftung – respektive seine Versicherung – übernehmen müssen. Die entsprechenden Unterlagen würden auf Verlangen unverzüglich nachgeliefert. Weiter seien sämtliche Entschädigungen als Lohnbestandteil aufgerechnet worden. Dies obwohl die Gesuchstellerin in ihrem Entscheid zumindest Kenntnis davon nehme, dass der Gesuchsgegner sowohl das Fahrzeug wie auch sein Werkzeug zur Verfügung stelle. Korrekterweise müsste diesen Unkosten Rechnung getragen und von der Aufrechnung abgezogen werden. Die Kosten könnten effektiv belegt werden.\n7.2 Wie die Gesuchstellerin im angefochtenen Einspracheentscheid korrekt ausgeführt hat, wird der Gesuchsgegner in der Rahmenvereinbarung mit der Beigeladenen vom 18. Januar 2016 (Suva-Nr. 1, S. 15) als Subunternehmer bezeichnet. Des Weiteren kann aus den vorliegenden an die Beigeladene gestellten Rechnungen entnommen werden, dass der Gesuchsgegner für verschiedene Kunden der Beigeladenen tätig gewesen war (beispielsweise für Bauvorhaben in Locarno Monti oder Meyrin; Rechnungen archiviert per 1. September 2021). Die Beigeladene hat den Gesuchsgegner demnach zur Arbeitserledigung beigezogen. Der Gesuchsgegner ist somit diesbezüglich als Akkordant zu betrachten. Im Allgemeinen sind Akkordantinnen und Akkordanten Unselbstständigerwerbende (Wegleitung über den massgebenden Lohn [WML], Stand 1. Januar 2021, Rz. 4022; s. E. II. 4.6 hiervor). Sodann sind in der erwähnten Rahmenvereinbarung verschiedene Punkte enthalten, die für eine unselbstständige Tätigkeit sprechen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Gesuchstellerin verwiesen werden: In Punkt 1.1 wurde festgehalten, Ziel sei die feste Einbindung des Gesuchsgegners in die Organisation der Beigeladenen. Zudem würden seine Geschäftsbedingungen wegbedungen, womit nur die Beigeladene die Umstände der Leistungserbringung bestimme (vgl. Punkt 1.2). In den Punkten 1.3 und 1.4 wurde sodann erwähnt, es sei eine für ein Arbeitsverhältnis typische Kündigungsfrist von drei Monaten vereinbart worden und es bestehe ein einseitiges Recht der Beigeladenen für eine ausserordentliche Kündigung. Des Weiteren würden Montageaufträge mit Vorgaben von der Beigeladenen erteilt und sie bestimme die verrechenbaren Kosten und deren Höhe (vgl. Punkt 1.5). Weiter sind gemäss Punkt 2.12 die Modalitäten der Leistungserbringung Sache der Beigeladenen. Sodann darf der Gesuchsgegner gemäss Punkt 1.6 dem späteren Betreiber / Besitzer keine Angebote oder Leistungen für Wartungs- und Reparaturarbeiten unterbreiten. Hierbei handelt es sich um ein Element eines Konkurrenzverbots, was ebenfalls gegen eine selbständige Erwerbstätigkeit spricht. Des Weiteren wurde im Rahmenvertrag festgehalten, die Beigeladene behalte sich vor, Kontrollen der Ausführungsqualität sowie der Arbeits- und Montageleistung durchzuführen (vgl. Punkt 1.7). Zudem behalte sich die Beigeladene auch unangemeldete Kontrollen und entsprechende Sanktionen vor (vgl. Punkt 2.2). Des Weiteren stelle der Gesuchsgegner mindestens 65 % der Jahresarbeitszeit für die Beigeladene zur Verfügung (vgl. Punkt 2). Sodann garantiere die Beigeladene gemäss Punkt 3.1 einen Jahresmindestumsatz von CHF 85’000.00. Damit liegen weitere typische Merkmale für eine unselbständige Tätigkeit vor (vgl. E. II. 2.4 hiervor): Der Gesuchsgegner ist in einem grossen Masse finanziell von der Beigeladenen abhängig und kann somit nur vereinzelte andere Erwerbstätigkeiten ausüben. Zudem hat er über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten. Sodann wurde in der Vereinbarung festgehalten, die Arbeiten würden jeweils in Arbeitskleidung der Beigeladenen durchgeführt (vgl. Punkt 2.6) und das Anbringen einer eigenen Firmenbeschriftung sei dem Gesuchsgegner untersagt. Die Anlagen seien jeweils nach den Vorgaben der Beigeladenen, mit den mitgelieferten Firmenbeschriftungen der Beigeladenen zu versehen (vgl. Punkt 2.6). Die Beschriftung der Montagefahrzeuge habe in Abstimmung mit der Beigeladenen zu erfolgen und müsse mit dem Schriftzug der Beigeladenen versehen sein (vgl. Punkte 2.6 und 2.7). In den Akten ist denn auch ein Foto des Transportfahrzeugs des Gesuchsgegners enthalten, welches mit «B.___» beschriftet ist (Suva-Nr. 23, S. 9). Schliesslich wurde in der Vereinbarung festgehalten, die Anlieferung und Montage / Ausführung erfolgten unter Weisungen und Vorgaben der Beigeladenen (vgl. Punkte 2.8 und 2.9)."}