{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-11-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_VSGES-2024-4_2024-11-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=169930&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=26&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "db138d92e4cc620fca96f83cf466f5d3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSGES.2024.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 28.11.2024 VSGES.2024.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 10. 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April 2018 bis 30. Juli 2020 (s. E. II. 5.2 hiervor) solche Bescheinigungen auszustellen. In diesem Zusammenhang ist von Belang, wo der Gesuchsgegner im betreffenden Zeitraum seinen gesetzlichen Wohnsitz hatte.\nGemäss dem Einwohnerregister er Einwohnergemeinde E.___ (SO; A.S. 37) war der Gesuchsgegner dort vom 1. Juni 2016 bis 31. Juli 2020 wohnhaft und zog per 31. Juli 2020 nach F.___ (SO). Dies wird auch durch die Daten der Einwohnerkontrolle (GERES) belegt. Seine Ehefrau blieb in dieser Zeit gemäss der Notiz im Einwohnerregister der Einwohnergemeinde E.___ weiterhin in Deutschland wohnhaft.\nNach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Bei verheirateten Personen befindet sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen üblicherweise am Wohnort der Familie, nicht am Arbeitsort (BGE 96 II 166; BGer, ASA 62, 1993/94, 445). Dies gilt auch für diejenigen Personen, welche am Arbeitsort übernachten und lediglich am Wochenende nach Hause fahren (BGE 125 I 56, 458 f.; 88 III 139; 81 II 327; ASA 63, 1994/95, 839; BGer, BlSchK 1985, 175f.) sowie für den Geschäftsmann, welcher die grössere Zeit des Jahres im Ausland verbringt (ZR 1981, 69). Der Wochenaufenthalts- und Arbeitsort wird zum Wohnsitz, wenn die Familie bloss noch in grossen oder unregelmässigen Abständen besucht wird. Lässt die Arbeitszeit häufigere Besuche nicht zu, so genügt eine Rückkehr pro Monat zur Beibehaltung des Wohnsitzes am Wohnort der Familie (ZGB-Kommentar, 7. Auflage, Basel 2022, Rz. 11 zu Art. 23; BGE 79 I 27; BGer, ASA 63, 1994/95, 839). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so befindet sich, anders als im Steuerrecht (BGE 125 I 56 f.; 121 I 16; 104 Ia 268 f.; 57 I 42 ]), auch der Wohnsitz eines Selbständigerwerbenden oder leitenden Angestellten am Wohnort der Familie oder Lebenspartners und nicht am Arbeitsort (ZR 1981, 69; GROSSEN, SPR II, 352 FN 37; vgl. auch BGE 132 I 29, 38 ff., wonach sogar im Steuerrecht ein Generaldirektor kein Steuerdomizil am Arbeitsort hat, wenn er dort keine eigene Wohngelegenheit [«pied-à-terre»] hat (ZGB-Kommentar, a.a.O., Rz. 13 zu Art. 23).\nWie aus den A1-Bestätigungen ersichtlich (s. E. II. 5.2 hiervor), war der Gesuchsgegner in den Jahren 2018 - 2020 nicht durchgehend, sondern jeweils mit Unterbrüchen für die Beigeladene in der Schweiz tätig. Dies und der Umstand, dass seine Ehefrau weiterhin in Deutschland wohnhaft blieb, spricht im Lichte der vorerwähnten Lehrmeinungen und Rechtsprechung dafür, dass der Gesuchsgegner seinen Lebensmittelpunkt und damit seinen Wohnsitz im genannten Zeitraum weiterhin in Deutschland hatte. Dafür spricht auch der Umstand, dass der Gesuchgsgegner gemäss Aktenlage vom 9. Januar 2017 bis 14. Juni 2020 und damit im vorliegend interessierenden Zeitraum eine Grenzgängerbewilligung (G) besass und erst seit dem 15. Juni 2020 eine B-Bewilligung hat (s. Einwohnerregister der Gemeinde E.___ [A.S. 37] sowie SA 1, S. 3 / 7 und SA 2). Grenzgänger sind gemäss schweizerischer Definition Ausländerinnen oder Ausländer, die ihren Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone haben und innerhalb der benachbarten Grenzzone der Schweiz erwerbstätig sind. Als Grenzzonen gelten die Regionen, die in den zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten abgeschlossenen Grenzgängerabkommen festgelegt sind. Die Grenzgänger müssen wöchentlich mindestens ein Mal an ihren ausländischen Hauptwohnsitz zurückkehren (vgl. www.sem.admin.ch/sem/de/home/ themen/aufenthalt/nicht_eu_efta/ausweis_g_grenzgaengerbewilligung.html). Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass der gesetzliche Wohnsitz des Gesuchsgegners bis mindestens 14. Juni 2020 in Deutschland lag.\n5.4 Da somit für den genannten Zeitraum davon auszugehen ist, dass der Gesuchs-gegner Wohnsitz in Deutschland hatte, kommt Rz. 2057.1 WVP zur Anwendung: «Kommt der zuständige ausländische Träger am Wohnsitz zum Schluss, dass eine Person nicht den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates unterstellt ist, hat sie die Möglichkeit, die Versicherungsunterstellung dieser Person vorläufig festzustellen. In der Regel teilt der ausländische Träger seine Feststellung dem BSV mit, welches diese an die zuständige Ausgleichskasse weiterleitet.» Dies hat der GKV-Spitzenverband mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 (Suva-Nr. 30, S. 3) gemacht, indem er darin festgehalten hat, dass für den Gesuchsgegner ab 2018 die Rechtsvorschriften in der Schweiz anzuwenden seien. Indem nun die Deutsche Rentenversicherung Baden-Würtenberg mit Schreiben vom 6. Juni 2024 sämtliche A1-Bescheinigungen betreffend die in E. II. 5.2 hiervor genannten Zeiträume rückwirkend aufhob, hat demnach das Schreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 27. Dezember 2017 weiterhin Geltung, wonach für den Gesuchsgegner ab 2018 die Rechtsvorschriften in der Schweiz anzuwenden sind. Bei dem Widerrufsschreiben der Deutschen Rentenversicherung vom 6. Juni 2024 handelt es sich demnach um eine erhebliche neue Tatsache im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO, in Kenntnis derer das Versicherungsgericht anders (und zwar für die Gesuchstellerin günstiger) geurteilt hätte (s. E. II. 2.1. hiervor)."}