{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-11-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_VSGES-2024-4_2024-11-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=169930&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=26&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "db138d92e4cc620fca96f83cf466f5d3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSGES.2024.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 28.11.2024 VSGES.2024.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 10. 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Dies trifft etwa zu, wenn eine Arbeitsstätte mit branchenüblichen Arbeitseinrichtungen und Maschinen besteht, oder wenn bedeutende eigene oder gemietete Betriebsmittel eingesetzt werden, wenn das Material vom Akkordanten auf eigene Rechnung beschafft wird oder wenn in der Regel gleichzeitig verschiedene eigene Akkordgruppen auf verschiedenen Arbeitsplätzen im Einsatz sind (WML Rz. 4024). Als weiteres Hauptmerkmal, das für eine selbständige Tätigkeit des Akkordanten spricht, gilt die regelmässige Direktübernahme von Drittaufträgen (WML Rz. 4025).\n5. Der Gesuchsgegner war gemäss unbestrittener Aktenlage ab 2018 überwiegend für die Beigeladene in C.___ tätig (vgl. Suva-Nr. 31, S. 4; 2018: 40 Wochen; 2019: 32 Wochen; 2020: 38 Wochen). Der Gesuchsteller stellte sich in diesem Zusammenhang in seinen im Rahmen des Verfahrens VSBES.2022.243 eingereichten Rechtsschriften auf den Standpunkt, er habe vom 1. Januar 2018 bis Mitte 2020 Wohnsitz in Deutschland gehabt, wo er als Selbständigerwerbender die Firma D.___ betrieben habe. Seit ein paar Jahren sei er auch regelmässig für die Beigeladene in [...] tätig. Für solche Engagements hätten seine Firma und die Beigeladene jeweils entsprechende Verträge abgeschlossen. Der Gesuchsgegner habe sich jeweils – sofern gemäss völkerrechtlicher Übereinstimmung möglich – gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend VO 883/04) ins Ausland entsandt. So auch für seine Engagements bei der Beigeladenen. Aus diesem Grund sei er bis zum Wohnsitzwechsel in die Schweiz nicht von der Gesuchstellerin als unselbständig erwerbender zu klassifizieren. So habe er sich gemäss Völkerrecht als Selbständiger von Deutschland aus in die Schweiz entsandt, mit den nötigen A1-Formularen. Wenn er in der Schweiz eine seiner selbständigen Tätigkeit in Deutschland ähnlichen Tätigkeit ausübe, sei die Gesuchstellerin somit gar nicht befugt über die sozialrechtliche Unterstellung des Gesuchsgegners zu urteilen, da er unter einer völkerrechtlichen Ausnahme in der Schweiz tätig gewesen sei und somit nicht unter das Schweizerische Sozialversicherungsrecht falle. Er tue dies erst ab dem Zeitpunkt, in welchem er seinen Hauptwohnsitz in die Schweiz verlegt gehabt habe.\n5.1 Es ist somit vorweg zu prüfen, welches Landesrecht im vorliegenden Fall anwendbar ist. Der Gesuchsgegner macht wie erwähnt geltend, er habe sich gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VO 883/2004 in Ausland entsandt. In Art. 12 VO 883/2004 wird hierzu Folgendes festgehalten: Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere entsandte Person ablöst (Abs. 1). Eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet (Abs. 2).\n5.2 Zur vorliegend interessierenden Frage liegt in den Akten unter anderem das Schreiben des GKV-Spitzenverbands vom 27. Dezember 2017 (Suva-Nr. 30, S. 3) vor, worin festgehalten wurde, dass ab 2018 die Rechtsvorschriften in der Schweiz anzuwenden seien. Sodann reichte der Gesuchsgegner dem Versicherungsgericht diverse Bescheinigungen der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 26. Juni 2020 (sog. A1-Formulare; Suva-Nr. 49) ein, worin ihm für die nachfolgend aufgelisteten Zeiträume bescheinigt wurde, er gelte für seine Tätigkeit für die B.___ in der Schweiz als entsandte selbständig erwerbstätige Person und damit sei in diesen Zeiträumen deutsches Recht anwendbar:\n- 9. April - 9. Mai 2018\n- 28. Mai - 12. Juli 2018\n- 3. September - 28. September 2018\n- 9. Oktober - 2. November 2018\n- 21. Januar - 8. März 2019\n- 6. Mai - 24. Mai 2019\n- 8. Juli - 8. August 2019\n- 9. September - 23. Oktober 2019\n- 31. Oktober - 20. Dezember 2019\n- 27. Januar - 21. Februar 2020\n- 2. März - 3. April 2020\n- 20. April - 19. Mai 2020\n- 29. Juni 2020 - 30. Juli 2020\nZwar wird in den grösstenteils nachträglich als Bestätigung elektronisch ausgestellten Bescheinigungen betreffend den Zeitraum zwischen 9. April 2018 und 19. Mai 2020 (Suva-Nr. 49) nicht angegeben, für welche Firma der Gesuchsgegner in dieser Zeit in der Schweiz tätig war. Aufgrund der Akten ist aber davon auszugehen, dass es sich hierbei allesamt um Tätigkeiten für die B.___ handelte (vgl. Suva-Nr. 30, S. 3)."}