{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-11-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_VSGES-2024-4_2024-11-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=169930&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=26&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "db138d92e4cc620fca96f83cf466f5d3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSGES.2024.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 28.11.2024 VSGES.2024.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 10. April 2024 (Unfallversicherung / sozialversicherungsrechtliche Stellung; Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2022)"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:43:20", "Checksum": "f2bdfd036f2e32185b825be718191891", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 28.11.2024 VSGES.2024.4\nRegeste:\nUrteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 10. April 2024 (Unfallversicherung / sozialversicherungsrechtliche Stellung; Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2022)\n\nII.\n1. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich (unter Vorbehalt des – hier nicht einschlägigen – Art. 1 Abs. 3 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren / VwVG, SR 172.021) nach kantonalem Recht (Art. 61 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Dabei muss jedoch die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel resp. wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein (Art. 61 lit. i ATSG). Gegen Urteile der solothurnischen Verwaltungsgerichtsbehörden ist die Revision aus den in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) genannten Gründen und während der dort genannten Fristen zulässig (§ 73 Abs. 1 Kantonales Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen / VRG, BGS 124.11). Demnach kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, wobei Tatsachen und Beweismittel ausgeschlossen sind, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO).\nDas Versicherungsgericht ist demnach zur Beurteilung eines Gesuchs um Revision eines von ihm gefällten Urteils zuständig. Eine relative 90-tägige Frist beginnt zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage 2020, Art. 61 N 250; vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 55, Urteil des Bundesgerichts 9C_764/2009 vom 26. März 2010, E. 2). Das Revisionsgesuch wurde innerhalb der Frist von 90 Tagen, seit dem der Gesuchstellerin das Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Baden-Würtemberg vom 6. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde, eingereicht (s. Suva-Nr. 71). Die formellen Voraussetzungen sind damit erfüllt.\n2.\n2.1 Die Revision eines Gerichtsurteils wegen nachträglicher Entdeckung erheblicher Tatsachen und Beweismittel nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO setzt voraus, dass die Tatsache oder das Beweismittel erstens neu und zweitens (kumulativ) erheblich ist. Erheblich ist eine Tatsache oder ein Beweismittel, wenn das Gericht, hätte es sie gekannt, anders (und zwar für den Gesuchsteller günstiger) geurteilt hätte. Neue Beweismittel sind nur dann erheblich, wenn sie sich direkt auf den dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt beziehen. Mit anderen Worten müssen sie der Tatbestandsermittlung und nicht bloss der Überprüfung der dem Urteil zugrunde liegenden Würdigungen des damals erhobenen Beweismaterials dienen (Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 328 N 15).\n2.2 Die Gesuchstellerin stellt sich auf den Standpunkt, mit Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Baden-Würtemberg vom 6. Juni 2024 (Suva-Nr. 71) habe diese die von ihr am 25. Juli 2023 ausgestellten A1-Bescheinigungen widerrufen. Der Widerruf der A1-Formulare sei eine Tatsache, die im Zeitpunkt der Entscheidfällung bereits vorgelegen habe (rückwirkende Aufhebung), indessen (noch) nicht bekannt gewesen sei. Der rückwirkende Widerruf sei damit eine neue Tatsache i.S.v. Art. 53 Abs. 1 ATSG. Das Versicherungsgericht hätte in seinem Urteil vom 10. April 2024 somit zwingend anders entscheiden müssen, wenn ihm der Widerruf der A1-Formulare bekannt gewesen wäre.\n2.3 Mit Urteil VSBES.2022.243 vom 10. April 2024 hielt das Versicherungsgericht, wie oben erwähnt, unter anderem fest, in den von der Deutschen Rentenversicherung ausgestellten A1-Formularen (Suva-Nr. 49) sei dem Gesuchsgegner für verschiedene Zeiträume zwischen dem 9. April 2018 und 19. Mai 2020 bescheinigt worden, er gelte für seine Tätigkeit für die Beigeladene in der Schweiz als entsandte selbständig erwerbstätige Person. Diese A1-Formulare seien für die Ausgleichskasse und auch für die Gesuchstellerin verbindlich.\nWie sodann aus dem Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Baden-Würtemberg vom 6. Juni 2024 (Suva-Nr. 71) ersichtlich, widerrief die Rentenversicherung darin die A1-Bescheinigungen für sämtliche der vorgenannten Zeiträume. Zwar erging dieses Widerrufsschreiben erst nach Erlass des Urteils des Versicherungsgerichts vom 10. April 2024. Die Deutsche Rentenversicherung bezieht sich darin aber direkt auf den dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt bzw. auf den Sachverhalt, wie er bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Urteils vorlag (s. E. II 2.1 hiervor). Es handelt sich demnach um eine neue Tatsache im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO.\n3. Nachfolgend ist somit die dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 10. April 2024 zugrundeliegende strittige Frage, ob der Gesuchsgegner bei seiner Tätigkeit im Bereich Montage von Industrietoren für die Beigeladene ab dem Jahr 2018 als unselbständig oder selbständig Erwerbender zu gelten hat, – unter Berücksichtigung des Widerrufsschreibens der Deutschen Rentenversicherung Baden-Würtemberg vom 6. Juni 2024 – erneut zu prüfen.\n"}