{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-11-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_VSGES-2024-4_2024-11-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=169930&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=26&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "db138d92e4cc620fca96f83cf466f5d3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSGES.2024.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 28.11.2024 VSGES.2024.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 10. 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August 2024)\nzieht das Versicherungsgericht in Erwägung:\nI.\n1.\n1.1 Nach erfolgter Revision bei der B.___ (nachfolgend Beigeladene) kam die Suva (nachfolgend Gesuchstellerin) mit Verfügung vom 18. Januar 2022 (Suva-Nr. [Akten der Suva] 15) zum Schluss, dass bei dem deutschen Staatsangehörigen A.___ (nachfolgend Gesuchsgegner) ein Doppelstatus vorliege. Während er für seine Tätigkeit in Deutschland im Bereich Montage von Industrietoren per 1. Januar 2018 als selbstständigerwerbend gelte, gelte er für seine Tätigkeit in der Schweiz im Bereich Montage von Industrietoren ab dem selben Datum als unselbstständigerwerbend. Somit müsse jeder Arbeitgeber auf dem an den Gesuchsteller ausbezahlten Lohn Sozialversicherungsbeiträge mit der AHV sowie der Suva abrechnen. Gegen die Verfügung vom 18. Januar 2022 erhob der Gesuchsgegner am 13. Februar 2022 Einsprache (Suva-Nr. 17), welche die Gesuchstellerin mit Entscheid vom 24. Oktober 2022 abwies (Suva-Nr. 33).\n1.2 Am 23. November 2022 liess der Gesuchsgegner beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben (Suva-Nr. 35). Mit Urteil VSBES.2022.243 vom 10. April 2024 (Suva-Nr. 62) hiess das Versicherungsgericht die Beschwerde insofern teilweise gut, als festgestellt wurde, dass die Gesuchstellerin für den Entscheid über den sozialversicherungsrechtlichen Status des Gesuchsgegners im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 14. Juni 2020 nicht zuständig sei. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Versicherungsgericht erwog zur Begründung, es sei davon auszugehen, dass der gesetzliche Wohnsitz des Gesuchsgegners bis mindestens zum 14. Juni 2020 in Deutschland gelegen habe. Somit seien die von der Deutschen Rentenversicherung ausgestellten A1-Formulare für die Ausgleichskasse und auch für die Suva verbindlich. Darin sei dem Gesuchsgegner für verschiedene Zeiträume zwischen dem 9. April 2018 und 19. Mai 2020 bescheinigt worden, er gelte für seine Tätigkeit für die Beigeladene in der Schweiz als entsandte selbständig erwerbstätige Person. Dagegen sei die durch die Gesuchstellerin ab dem 15. Juni 2020 vorgenommene Qualifikation der vom Gesuchsgegner für die Beigeladene verrichteten Arbeiten als eine unselbständige Erwerbstätigkeit nicht zu beanstanden.\n2.\n2.1 Mit Schreiben vom 12. August 2024 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) stellt die Gesuchstellerin ein Gesuch um Revision des Urteils des Versicherungsgerichts vom 10. April 2024 und stellt folgendes Rechtsbegehren:\nDas Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2022.243 vom 10. April 2024 sei revisionsweise aufzuheben und der Einspracheentscheid der Suva vom 24. Oktober 2022 sei zu bestätigen.\nIm Revisionsgesuch beruft sich die Gesuchstellerin auf ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Baden-Würtemberg vom 6. Juni 2024 (Suva-Nr. 71), worin die Rentenversicherung die von ihr am 25. Juli 2023 ausgestellten A1-Bescheinigungen widerrief. Die Gesuchstellerin macht in diesem Zusammenhang geltend, bei der rückwirkenden Aufhebung der A1-Formulare handle es sich um eine neue Tatsache, bei deren Kenntnis das Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 10. April 2024 zwingend anders hätte entscheiden müssen.\n2.2 Mit Eingabe vom 13. September 2024 (A.S. 9 f.) beantragt der Gesuchsgegner sinngemäss, das Revisionsgesuch sei abzuweisen.\n2.3 Mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 (A.S. 24) verzichtet die Beigeladene auf eine Stellungnahme.\n2.4 Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.\n"}