Soweit das Gesuch vom 21. Mai 2024 in diese Richtung geht, ist darauf nicht einzutreten. 2.3 Das Urteil VSBES.2023.247 vom 23. Januar 2024 erging in Einzelrichterkompetenz, da die Streitwertgrenze von CHF 30‘000.00 nicht überschritten wurde (s. A.S. 2 E. II. 1.2 sowie § 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Dementsprechend ist der Vizepräsident des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin) auch für den Entscheid über das Gesuch um Revision dieses Urteils als Einzelrichter zuständig. 3. Ob in einem Revisionsverfahren Gerichtskosten zu erheben sind, richtet sich nach kantonalem Recht (Susanne Bollinger, a.a.O., Art.