Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, derartige Unterlassungen in der Beweisführung im Beschwerdeverfahren zu korrigieren (a.a.O.). Das Gesuch um prozessuale Revision des Urteils ist folglich mangels eines zulässigen Revisionsgrundes abzuweisen. 2.2 Eine Wiedererwägung wegen zweifelloser anfänglicher Unrichtigkeit des Entscheids kommt bei einem materiell rechtskräftigen Gerichtsurteil von vornherein nicht in Frage (Thomas Flückiger, Basler Kommentar, Art. 53 N 9 + 77). Soweit das Gesuch vom 21. Mai 2024 in diese Richtung geht, ist darauf nicht einzutreten.