Solche neuen Tatsachen und Beweismittel liegen hier nicht vor, denn parallel zum Beschwerdeverfahren VSBES.2023.247 ab 10. Oktober 2023 war seit dem 28. September 2023 das Einspracheverfahren bei der C.___ hängig, wo sich der Gesuchsteller ausdrücklich auf seinen Gesundheitszustand berief und den erwähnten Arztbericht vom 21. Oktober 2023 einreichte (E. I. 1.1 + 1.2 hiervor). Es ist nicht ersichtlich, was ihn daran gehindert haben soll, dasselbe im Beschwerdeverfahren zu tun, um sich gegen die Einstellung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen zu wehren. Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, derartige Unterlassungen in der Beweisführung im Beschwerdeverfahren zu korrigieren (a.a.O.).