schon vorhanden waren, der Gesuch stellenden Person aber trotz hinreichender Sorgfalt, also unverschuldeterweise, unbekannt geblieben waren (Susanne Bollinger in: Ghislaine Frésard-Fellay et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, Art. 61 N 102). Solche neuen Tatsachen und Beweismittel liegen hier nicht vor, denn parallel zum Beschwerdeverfahren VSBES.2023.247 ab 10. Oktober 2023 war seit dem 28. September 2023 das Einspracheverfahren bei der C.___ hängig, wo sich der Gesuchsteller ausdrücklich auf seinen Gesundheitszustand berief und den erwähnten Arztbericht vom 21. Oktober 2023 einreichte (E. I. 1.1 + 1.2 hiervor).