der Gesuchsteller hatte lediglich erwähnt, die letzten Monate bei seiner Arbeitgeberin seien sehr intensiv und mit vielen Überstunden verbunden gewesen, weshalb er sich ab dem 10. Juli 2023 habe erholen müssen. Das Gericht erfuhr erst nach seinem Urteil, als es im vorliegenden Verfahren die C.___-Akten mit dem Arztbericht vom 21. Oktober 2023 edierte (E. I. 2.2 hiervor), dass Dr. med. D.___ die Kündigung wegen zunehmender Herz- und Kreislaufbeschwerden sowie Darmproblemen empfohlen hatte (C.___ S. 101 f.). Ob sich aus diesem Bericht auch ableiten lässt, dass der Gesuchsteller nur begrenzt zu Arbeitsbemühungen in der Lage war, kann indes offenbleiben. Tatsachen resp.