Beweismittel in Revision zu ziehen. Es trifft zu, dass das Versicherungsgericht nichts von den gesundheitlichen Problemen des Gesuchstellers wusste, als es das besagte Urteil fällte, da diese Probleme weder im verwaltungsinternen Verfahren der Gesuchsgegnerin noch im Beschwerdeverfahren ein Thema bildeten (s. AWA S. 123 f. + 169 f. sowie A.S. 4 f. E. II. 3.1.5 f.); der Gesuchsteller hatte lediglich erwähnt, die letzten Monate bei seiner Arbeitgeberin seien sehr intensiv und mit vielen Überstunden verbunden gewesen, weshalb er sich ab dem 10. Juli 2023 habe erholen müssen.