(Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO). 2. 2.1 Der Gesuchsteller macht in seiner Eingabe an das Versicherungsgericht vom 21. Mai 2024 unter Hinweis auf den Einspracheentscheid der C.___ vom 8. Februar 2024 geltend, sein schlechter Gesundheitszustand während der Kündigungsfrist sei bei der Einstellung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen unberücksichtigt geblieben (E. I. 2.1 hiervor). Damit begehrt er sinngemäss, das Urteil vom 23. Januar 2024 sei wegen neuer Tatsachen resp. Beweismittel in Revision zu ziehen.