Zur Begründung gab die Gesuchsgegnerin an, der Gesuchsteller habe sich in den letzten drei Monaten vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, d.h. von Mai bis Juli 2023, nur ungenügend um Arbeit bemüht. Die dagegen gerichtete Einsprache hiess die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 22. September 2023 teilweise gut, indem sie die Einstelldauer auf sieben Tage reduzierte (AWA S. 106 ff.). Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) wies die dagegen am 10. Oktober 2023 erhobene Beschwerde mit Urteil VSBES.2023.247 vom 23. Januar 2024 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.), welches unangefochten in Rechtskraft erwuchs. 1.2 Die C.__