1. 1.1 Nachdem der Versicherte A.___ (fortan: Gesuchsteller) sein Arbeitsverhältnis mit der [...] (fortan: Arbeitgeberin) per 31. Juli 2023 gekündigt hatte, stellte ihn das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Gesuchsgegnerin) mit Verfügung vom 4. September 2023 ab 1. August 2023 für neun Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein (Akten der Gesuchsgegnerin / AWA S. 162 ff.). Zur Begründung gab die Gesuchsgegnerin an, der Gesuchsteller habe sich in den letzten drei Monaten vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, d.h. von Mai bis Juli 2023, nur ungenügend um Arbeit bemüht.