{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-06-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_VSGES-2024-3_2024-06-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=168860&W10_KEY=11061335&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a964bbc6c1fb76e0c17277658f4e5e99"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSGES.2024.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 19.06.2024 VSGES.2024.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wiedererwägungs- / Revisionsgesuch"}], "ScrapyJob": "446973/56/2693", "Zeit UTC": "20.03.2026 03:38:21", "Checksum": "ef4c7841a4ac96ba38477c741275e3ca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 19.06.2024 VSGES.2024.3\nRegeste:\nWiedererwägungs- / Revisionsgesuch\n\n2.\n2.1 Der Gesuchsteller macht in seiner Eingabe an das Versicherungsgericht vom 21. Mai 2024 unter Hinweis auf den Einspracheentscheid der C.___ vom 8. Februar 2024 geltend, sein schlechter Gesundheitszustand während der Kündigungsfrist sei bei der Einstellung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen unberücksichtigt geblieben (E. I. 2.1 hiervor). Damit begehrt er sinngemäss, das Urteil vom 23. Januar 2024 sei wegen neuer Tatsachen resp. Beweismittel in Revision zu ziehen. Es trifft zu, dass das Versicherungsgericht nichts von den gesundheitlichen Problemen des Gesuchstellers wusste, als es das besagte Urteil fällte, da diese Probleme weder im verwaltungsinternen Verfahren der Gesuchsgegnerin noch im Beschwerdeverfahren ein Thema bildeten (s. AWA S. 123 f. + 169 f. sowie A.S. 4 f. E. II. 3.1.5 f.); der Gesuchsteller hatte lediglich erwähnt, die letzten Monate bei seiner Arbeitgeberin seien sehr intensiv und mit vielen Überstunden verbunden gewesen, weshalb er sich ab dem 10. Juli 2023 habe erholen müssen. Das Gericht erfuhr erst nach seinem Urteil, als es im vorliegenden Verfahren die C.___-Akten mit dem Arztbericht vom 21. Oktober 2023 edierte (E. I. 2.2 hiervor), dass Dr. med. D.___ die Kündigung wegen zunehmender Herz- und Kreislaufbeschwerden sowie Darmproblemen empfohlen hatte (C.___ S. 101 f.). Ob sich aus diesem Bericht auch ableiten lässt, dass der Gesuchsteller nur begrenzt zu Arbeitsbemühungen in der Lage war, kann indes offenbleiben. Tatsachen resp. Beweismittel sind im Hinblick auf eine Revision dann neu, wenn sie sich zwar im Zeitpunkt des Entscheids bereits verwirklicht hatten resp. schon vorhanden waren, der Gesuch stellenden Person aber trotz hinreichender Sorgfalt, also unverschuldeterweise, unbekannt geblieben waren (Susanne Bollinger in: Ghislaine Frésard-Fellay et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, Art. 61 N 102). Solche neuen Tatsachen und Beweismittel liegen hier nicht vor, denn parallel zum Beschwerdeverfahren VSBES.2023.247 ab 10. Oktober 2023 war seit dem 28. September 2023 das Einspracheverfahren bei der C.___ hängig, wo sich der Gesuchsteller ausdrücklich auf seinen Gesundheitszustand berief und den erwähnten Arztbericht vom 21. Oktober 2023 einreichte (E. I. 1.1 + 1.2 hiervor). Es ist nicht ersichtlich, was ihn daran gehindert haben soll, dasselbe im Beschwerdeverfahren zu tun, um sich gegen die Einstellung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen zu wehren. Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, derartige Unterlassungen in der Beweisführung im Beschwerdeverfahren zu korrigieren (a.a.O.). Das Gesuch um prozessuale Revision des Urteils ist folglich mangels eines zulässigen Revisionsgrundes abzuweisen.\n2.2 Eine Wiedererwägung wegen zweifelloser anfänglicher Unrichtigkeit des Entscheids kommt bei einem materiell rechtskräftigen Gerichtsurteil von vornherein nicht in Frage (Thomas Flückiger, Basler Kommentar, Art. 53 N 9 + 77). Soweit das Gesuch vom 21. Mai 2024 in diese Richtung geht, ist darauf nicht einzutreten.\n2.3 Das Urteil VSBES.2023.247 vom 23. Januar 2024 erging in Einzelrichterkompetenz, da die Streitwertgrenze von CHF 30‘000.00 nicht überschritten wurde (s. A.S. 2 E. II. 1.2 sowie § 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Dementsprechend ist der Vizepräsident des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin) auch für den Entscheid über das Gesuch um Revision dieses Urteils als Einzelrichter zuständig.\n3. Ob in einem Revisionsverfahren Gerichtskosten zu erheben sind, richtet sich nach kantonalem Recht (Susanne Bollinger, a.a.O., Art. 61 N 101), welches im Kanton Solothurn vorsieht, dass das Verfahren vor dem Versicherungsgericht grundsätzlich kostenlos ist (§ 7 Abs. 1 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922). Dies muss mangels einer entsprechenden Ausnahmebestimmung auch für Revisionsverfahren gelten.\nDemnach wird erkannt:\n1. Das Gesuch von A.___ um Revision resp. Wiedererwägung des Urteils des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2023.247 vom 23. Januar 2024 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\nRechtsmittel\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.\nVersicherungsgericht des Kantons Solothurn\nDer Vizepräsident Der Gerichtsschreiber\nFlückiger Haldemann"}