{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-06-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_VSGES-2024-3_2024-06-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=168860&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=49&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a964bbc6c1fb76e0c17277658f4e5e99"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSGES.2024.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 19.06.2024 VSGES.2024.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wiedererwägungs- / Revisionsgesuch"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:38:24", "Checksum": "295f4f7df714f31e9b3d737df3872b3e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 19.06.2024 VSGES.2024.3\nRegeste:\nWiedererwägungs- / Revisionsgesuch\n\n4616\nUrteil vom 19. Juni 2024\nEs wirken mit:\nGerichtsschreiber Haldemann\nIn Sachen\nA.___\nGesuchsteller\ngegen\nAmt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,\nGesuchsgegnerin\nbetreffend Wiedererwägungs- / Revisionsgesuch (Urteil vom 23. Januar 2024 - VSBES.2023.247)\nzieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:\nI.\n1.\n1.1 Nachdem der Versicherte A.___ (fortan: Gesuchsteller) sein Arbeitsverhältnis mit der [...] (fortan: Arbeitgeberin) per 31. Juli 2023 gekündigt hatte, stellte ihn das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Gesuchsgegnerin) mit Verfügung vom 4. September 2023 ab 1. August 2023 für neun Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein (Akten der Gesuchsgegnerin / AWA S. 162 ff.). Zur Begründung gab die Gesuchsgegnerin an, der Gesuchsteller habe sich in den letzten drei Monaten vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, d.h. von Mai bis Juli 2023, nur ungenügend um Arbeit bemüht. Die dagegen gerichtete Einsprache hiess die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 22. September 2023 teilweise gut, indem sie die Einstelldauer auf sieben Tage reduzierte (AWA S. 106 ff.). Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) wies die dagegen am 10. Oktober 2023 erhobene Beschwerde mit Urteil VSBES.2023.247 vom 23. Januar 2024 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.), welches unangefochten in Rechtskraft erwuchs.\n1.2 Die C.___ Arbeitslosenkasse stellte den Gesuchsteller mit Verfügung vom 22. September 2023 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. August 2023 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Akten der C.___ S. 142 ff.). Dagegen erhob der Gesuchsteller am 27. September 2023 Einsprache (C.___ S. 136 ff.), wobei er u.a. ausführte, seine Zeit bei der Arbeitgeberin habe ihn physisch und seelisch über seine persönlichen Grenzen gebracht. Am 22. März 2022 sei er mit Verdacht auf einen Herzinfarkt notfallmässig ins Spital eingeliefert worden. Der dortige Bericht erwähne seine Stresssituation und sein Burnout vor zehn Jahren. Der Umstand, dass es ihm gesundheitlich zunehmend wieder schlechter gegangen sei, habe seinen Entscheid zur Kündigung beeinflusst. Nachdem der Gesuchsteller wie verlangt einen Arztbericht von Dr. med. D.___ vom 21. Oktober 2023 beigebracht hatte (C.___ S. 100 ff.), hiess die C.___ Arbeitslosenkasse die Einsprache am 8. Februar 2024 gut und hob die Einstellungsverfügung vom 22. September 2023 auf (C.___ S. 62 ff.), da sich der Gesundheitszustand durch die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verschlechtert hätte.\n1.3 Der Gesuchsteller gelangte mit Eingabe vom 13. Februar 2023 [recte: 2024] an die Gesuchsgegnerin und begehrte eine neue Beurteilung der Einstellungsverfügung vom 4. September 2023 (E. I. 1.1 hiervor), wobei er sich auf den Einspracheentscheid der C.___ vom 8. Februar 2024 berief (AWA S. 58 f.). Die Gesuchsgegnerin verwies ihn an die C.___ und diese wiederum an das Versicherungsgericht (C.___ S. 28 + 32 f.).\n2.\n2.1 Am 21. Mai 2024 reicht der Gesuchsteller beim Versicherungsgericht ein als «Wiedererwägungsgesuch» betiteltes Schreiben ein (A.S. 10 f.). Darin beantragt er, dass auf die Einstellung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen zurückgekommen werde, da ihm während der Kündigungsfrist gesundheitshalber nicht mehr Bewerbungen möglich gewesen, was die Gesuchsgegnerin und das Gericht nicht berücksichtigt hätten. Seinem Gesundheitszustand sei Rechnung zu tragen, wie es die C.___ in ihrem Einspracheentscheid hinsichtlich der Einstelltage wegen der Selbstkündigung getan habe.\n2.2 Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts holt mit Verfügung vom 6. Juni 2024 die Akten der Gesuchsgegnerin und der C.___ ein (A.S. 12 f.).\nII.\n1. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich (unter Vorbehalt des – hier nicht einschlägigen – Art. 1 Abs. 3 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren / VwVG, SR 172.021) nach kantonalem Recht (Art. 61 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Dabei muss jedoch die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel resp. wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein (Art. 61 lit. i ATSG). Gegen Urteile der solothurnischen Verwaltungsgerichtsbehörden ist die Revision aus den in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) genannten Gründen und während der dort genannten Fristen zulässig (§ 73 Abs. 1 Kantonales Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen / VRG, BGS 124.11). Demnach kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, wobei Tatsachen und Beweismittel ausgeschlossen sind, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO).\n"}