Demnach wird erkannt: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Schreiben vom 28. Februar 2024 wird zur allfälligen Behandlung als Gesuch um Wiedererwägung oder prozessuale Revision des Einspracheentscheids vom 21. Juni 2022 betreffend Rückforderung an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn überwiesen. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern).