Wie dargelegt, beziehen sich die Ausführungen im Schreiben vom 28. Februar 2024 und die eingereichten Belege inhaltlich auf die rückwirkende EL-Neuberechnung und Rückforderung, welche mit der Verfügung vom 28. September 2020 und dem Einspracheentscheid vom 21. Juni 2022 vorgenommen wurden. Die Eingabe könnte daher allenfalls als Gesuch um Wiedererwägung oder prozessuale Revision des Einspracheentscheids vom 21. Juni 2022 über die Rückforderung interpretiert werden. Sie ist daher an die Gesuchsgegnerin zu überweisen, damit sie eine Behandlung unter diesem Titel prüfe. 5. Für diesen Entscheid sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Demnach wird erkannt: 1.