Sie sind aber nicht geeignet, die vorstehend zitierten Erwägungen aus dem Urteil vom 27. November 2023 zum guten Glauben als offensichtlich falsch erscheinen zu lassen. Das Revisionsgesuch ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Wie dargelegt, beziehen sich die Ausführungen im Schreiben vom 28. Februar 2024 und die eingereichten Belege inhaltlich auf die rückwirkende EL-Neuberechnung und Rückforderung, welche mit der Verfügung vom 28. September 2020 und dem Einspracheentscheid vom 21. Juni 2022 vorgenommen wurden.