Auch wenn die Beschwerdeführerin die deutsche Sprache nicht perfekt beherrscht und allenfalls kognitive Einschränkungen aufweist, wäre es ihr ohne Zweifel schon ab 2015 (und bereits früher) möglich gewesen, diesen eher banalen Umstand zu melden, wie sie es im Jahr 2018 gegenüber den Steuerbehörden schliesslich auch tat. Der gute Glaube muss daher verneint werden, was den Erlass der Rückforderung ausschliesst. 3.2 Mit dem Schreiben vom 28. Februar 2024 wurden verschiedene Unterlagen eingereicht. Zunächst liegt ein nicht unterzeichnetes Dokument vor, laut dem die Gesuchstellerin und ihr Bruder eine Drittperson eine Spezialvollmacht für einen Immobilienverkauf erteilen.