In der Beschwerde ist denn auch ausdrücklich von «den von Ihnen fälschlicherweise am 29.6.2022 ausbezahlten CHF 12'123.00» die Rede. Insoweit kann die Rückforderung von vornherein nicht erlassen werden. 4.2 Für die verbleibende Summe von CHF 5'853.00 kann im vorliegenden Verfahren, das einzig den Erlass der Rückforderung betrifft, nicht anders entschieden werden: Die Beschwerdeführerin, welche seit vielen Jahren Ergänzungsleistungen bezieht, wurde bei der Anmeldung und später regelmässig im Rahmen periodischer Überprüfungen aufgefordert, ihre Verhältnisse darzulegen und sämtliche Vermögenswerte anzunehmen. Dabei erwähnte sie nie, dass sie Miteigentümerin einer Liegenschaft in Italien war.