Das Gericht erwog zur Frage des gutgläubigen Leistungsbezugs, die im Zentrum des Beschwerdeverfahrens stand, im Wesentlichen Folgendes (E. II. 4.1 und 4.2): 4.1 In Bezug auf den Teilbetrag von CHF 8'703.00, welcher der Beschwerdeführerin am 29. Juni 2022 (als Teil der «Nachzahlung» von CHF 12'123.00) für den Rückforderungszeitraum von Oktober 2015 bis September 2020 ausbezahlt wurde, ist der gute Glaube ohne weiteres zu verneinen, denn die Beschwerdeführerin wusste, dass die Zahlung zu Unrecht erfolgt war. In der Beschwerde ist denn auch ausdrücklich von «den von Ihnen fälschlicherweise am 29.6.2022 ausbezahlten CHF 12'123.00» die Rede.