3. 3.1 Das Versicherungsgericht hatte in seinem Urteil vom 27. November 2023 nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Erlass der Rückforderung erfüllt sind. Die Rückforderung als solche war durch den Einspracheentscheid vom 21. Juni 2022, der in diesem Punkt nicht angefochten worden war, rechtskräftig entschieden worden. Das Gericht erwog zur Frage des gutgläubigen Leistungsbezugs, die im Zentrum des Beschwerdeverfahrens stand, im Wesentlichen Folgendes (E. II. 4.1 und 4.2):