2. Das Versicherungsgericht hat dementsprechend das Schreiben vom 28. Februar 2024, das ihm am 7. März 2024 weitergeleitet wurde, als Gesuch um Revision des Gerichtsurteils vom 27. November 2023 (VSBES.2023.67) entgegengenommen. 2.1 Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) nach kantonalem Recht (Art. 61 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein (Art.