Diese Möglichkeit besteht allerdings nur dann, wenn der strittige Anspruch nicht Gegenstand materieller gerichtlicher Beurteilung gebildet hat (BGE 138 V 147 E. 2.1 S. 148 f.). Dies trifft hier nicht zu, soweit es um die Frage geht, ob der Gesuchstellerin die Rückforderung von CHF 14'556.00 zu erlassen ist, denn gegen die dazu ergangene Verfügung vom 31. Oktober 2022 bzw. den diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 17. Februar 2023 wurde Beschwerde erhoben und diese wurde durch das Versicherungsgericht mit dem Urteil VSBES.2023.67 vom 27. November 2023 abgewiesen. Dabei wurden die Voraussetzungen des Erlasses durch das Versicherungsgericht materiell geprüft.