II. 1. Der Vertreter der Gesuchstellerin wendet sich in seinem Schreiben vom 28. Februar 2024 an die Gesuchsgegnerin. Das Schreiben ist als Wiedererwägungsgesuch bezeichnet. Gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Diese Möglichkeit besteht allerdings nur dann, wenn der strittige Anspruch nicht Gegenstand materieller gerichtlicher Beurteilung gebildet hat (BGE 138 V 147 E. 2.1 S. 148 f.).