Dieses Gesuch werde abgewiesen, denn der gute Glaube müsse verneint werden, weil die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin bis zur periodischen Überprüfung vom 30. April 2020 nicht gemeldet habe, dass sie Eigentümerin (zu 40/60) einer Liegenschaft in Italien sei. 3.2 Die dagegen am 14. November 2022 erhobene Einsprache (AK-Nr. 666) wurde mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2023 (AK-Nr. 693; A.S. 1 ff.) abgewiesen. 3.3 Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Februar 2023 liess die Gesuchstellerin am 15. März 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben. Sie stellte sinngemäss den Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Rückforderung sei zu erlassen.