3. 3.1 Am 31. Oktober 2022 erliess die Gesuchsgegnerin eine Verfügung «betreffend das Gesuch der Versicherten vom 24. Oktober 2020 um Erlass der Rückforderung von Ergänzungsleistungen zur AHV vom 28. September 2020». Sie hielt fest, mit der Einsprache vom 24. Oktober 2020 sei gleichzeitig um Erlass der Rückforderung, welche inzwischen rechtskräftig auf CHF 14'556.00 festgesetzt worden sei, ersucht worden. Dieses Gesuch werde abgewiesen, denn der gute Glaube müsse verneint werden, weil die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin bis zur periodischen Überprüfung vom 30. April 2020 nicht gemeldet habe, dass sie Eigentümerin (zu 40/60) einer Liegenschaft in Italien sei.