Die Gesuchsgegnerin setzte daraufhin mit Verfügung vom 28. September 2020 den Ergänzungsleistungs-Anspruch der Gesuchstellerin rückwirkend ab 1. Oktober 2015 neu fest und forderte einen Betrag von CHF 14'556.00 zurück. 2. Die dagegen am 24. Oktober 2020 erhobene Einsprache hiess die Gesuchsgegnerin mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2022 teilweise gut, nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Wert der genannten Liegenschaft im Steuerverfahren reduziert worden war. Dieser Wert wurde neu auf CHF 25'338.00 beziffert; zudem wurde ein Ertrag von 4 % dieses Betrags, also CHF 1'012.00 pro Jahr, als Einkommen berücksichtigt.