{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_VSGES-2024-2_2024-03-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=167846&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=34&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a909b8f29fdbb924997c2ed850ae12c0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSGES.2024.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 15.03.2024 VSGES.2024.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Revisionsgesuch"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:39:56", "Checksum": "475b2d88c5ebc843778b91d7f0527b87", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 15.03.2024 VSGES.2024.2\nRegeste:\nRevisionsgesuch\n\n3.\n3.1 Das Versicherungsgericht hatte in seinem Urteil vom 27. November 2023 nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Erlass der Rückforderung erfüllt sind. Die Rückforderung als solche war durch den Einspracheentscheid vom 21. Juni 2022, der in diesem Punkt nicht angefochten worden war, rechtskräftig entschieden worden. Das Gericht erwog zur Frage des gutgläubigen Leistungsbezugs, die im Zentrum des Beschwerdeverfahrens stand, im Wesentlichen Folgendes (E. II. 4.1 und 4.2):\n4.1 In Bezug auf den Teilbetrag von CHF 8'703.00, welcher der Beschwerdeführerin am 29. Juni 2022 (als Teil der «Nachzahlung» von CHF 12'123.00) für den Rückforderungszeitraum von Oktober 2015 bis September 2020 ausbezahlt wurde, ist der gute Glaube ohne weiteres zu verneinen, denn die Beschwerdeführerin wusste, dass die Zahlung zu Unrecht erfolgt war. In der Beschwerde ist denn auch ausdrücklich von «den von Ihnen fälschlicherweise am 29.6.2022 ausbezahlten CHF 12'123.00» die Rede. Insoweit kann die Rückforderung von vornherein nicht erlassen werden.\n4.2 Für die verbleibende Summe von CHF 5'853.00 kann im vorliegenden Verfahren, das einzig den Erlass der Rückforderung betrifft, nicht anders entschieden werden: Die Beschwerdeführerin, welche seit vielen Jahren Ergänzungsleistungen bezieht, wurde bei der Anmeldung und später regelmässig im Rahmen periodischer Überprüfungen aufgefordert, ihre Verhältnisse darzulegen und sämtliche Vermögenswerte anzunehmen. Dabei erwähnte sie nie, dass sie Miteigentümerin einer Liegenschaft in Italien war. Vielmehr wurde die Rubrik «Grundeigentum im In- und Ausland» jeweils leergelassen (vgl. z.B. AK-Nr. 266 S. 3). Gestützt auf die eingereichten Unterlagen ist zwar davon auszugehen, dass geplant war, die Liegenschaft in Italien schon im Jahr 2007 zu verkaufen (in Unterlagen des Steueramtes aus dem Jahr 2018 ist sogar die Rede von einem bereits im Jahr 1986 erfolgten Verkauf, vgl. AK-Nr. 490 S. 1). Dies misslang jedoch und die erforderliche notarielle Beurkundung fand erst sehr viel später, im Jahr 2022, statt. In der Zwischenzeit blieb die Beschwerdeführerin zunächst Eigentümerin (mit 40/60 Anteil) der Liegenschaft (vgl. den Grundbuchauszug vom 21. Juli 2018, AK-Nr. 490 S. 5). Deklariert wurde dieser Vermögenswert erst im Jahr 2018 mit einer Selbstanzeige bei der Steuerbehörde (vgl. AK-Nr. 618, 490). Die Beschwerdeführerin erklärte damals auch, sie zahle für diese Liegenschaft «bis heute Steuern in Italien», was ohne weiteres den – sich ohnehin aufdrängenden – Schluss zulässt, ihr sei während der gesamten Zeit bewusst gewesen, dass sie noch an der Liegenschaft beteiligt war. Gegenüber der Beschwerdegegnerin erfolgte die entsprechende Mitteilung erst im Rahmen der periodischen Überprüfung im Jahr 2020. Angesichts der speziellen Rubrik «Grundeigentum im Ausland», welche in den Meldeformularen enthalten ist, und des klaren Hinweises auf die Meldepflicht bei Veränderungen, sowie mit Blick auf die überdies bestehende Pflicht zur Überprüfung der Berechnungen (vgl. E. II. 3.3 hiervor) kann der gute Glaube nicht bejaht werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin die deutsche Sprache nicht perfekt beherrscht und allenfalls kognitive Einschränkungen aufweist, wäre es ihr ohne Zweifel schon ab 2015 (und bereits früher) möglich gewesen, diesen eher banalen Umstand zu melden, wie sie es im Jahr 2018 gegenüber den Steuerbehörden schliesslich auch tat. Der gute Glaube muss daher verneint werden, was den Erlass der Rückforderung ausschliesst.\n3.2 Mit dem Schreiben vom 28. Februar 2024 wurden verschiedene Unterlagen eingereicht. Zunächst liegt ein nicht unterzeichnetes Dokument vor, laut dem die Gesuchstellerin und ihr Bruder eine Drittperson eine Spezialvollmacht für einen Immobilienverkauf erteilen. In diesem Dokument wird ein «preliminare di vendita», also wohl ein Vorvertrag für einen Verkauf, vom 9. Januar 2007 erwähnt und es ist von einem Restpreis (prezzo residuo) von Euro 5'000 die Rede. Es folgt ein Dokument mit demselben Text, das am 23. Juni 2021 unterzeichnet wurde. Weitere Unterlagen beziehen sich auf Zahlungen an staatliche Einrichtungen, auf Notar-, Anwalts- und Geometerkosten, eine notarielle Bestätigung sowie gemäss den Angaben des Vertreters einen Beleg für die Überweisung der Restkaufsumme. Die datierten Dokumente stammen aus der Zeit von November 2020 bis Juli 2022. Die eingereichten Papiere und die Ausführungen im Schreiben vom 28. Februar 2024 beziehen sich in erster Linie auf den Kaufpreis und den Wert der Liegenschaft, also die Rückforderung als solche. Sie sind aber nicht geeignet, die vorstehend zitierten Erwägungen aus dem Urteil vom 27. November 2023 zum guten Glauben als offensichtlich falsch erscheinen zu lassen. Das Revisionsgesuch ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n4. Wie dargelegt, beziehen sich die Ausführungen im Schreiben vom 28. Februar 2024 und die eingereichten Belege inhaltlich auf die rückwirkende EL-Neuberechnung und Rückforderung, welche mit der Verfügung vom 28. September 2020 und dem Einspracheentscheid vom 21. Juni 2022 vorgenommen wurden. Die Eingabe könnte daher allenfalls als Gesuch um Wiedererwägung oder prozessuale Revision des Einspracheentscheids vom 21. Juni 2022 über die Rückforderung interpretiert werden. Sie ist daher an die Gesuchsgegnerin zu überweisen, damit sie eine Behandlung unter diesem Titel prüfe.\n5. Für diesen Entscheid sind keine Verfahrenskosten zu erheben.\nDemnach wird erkannt:\n1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n3. Das Schreiben vom 28. Februar 2024 wird zur allfälligen Behandlung als Gesuch um Wiedererwägung oder prozessuale Revision des Einspracheentscheids vom 21. Juni 2022 betreffend Rückforderung an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn überwiesen.\nRechtsmittel"}