{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_VSGES-2024-2_2024-03-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=167846&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=34&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a909b8f29fdbb924997c2ed850ae12c0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSGES.2024.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 15.03.2024 VSGES.2024.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Revisionsgesuch"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:39:56", "Checksum": "475b2d88c5ebc843778b91d7f0527b87", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 15.03.2024 VSGES.2024.2\nRegeste:\nRevisionsgesuch\n\nII.\n1. Der Vertreter der Gesuchstellerin wendet sich in seinem Schreiben vom 28. Februar 2024 an die Gesuchsgegnerin. Das Schreiben ist als Wiedererwägungsgesuch bezeichnet. Gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Diese Möglichkeit besteht allerdings nur dann, wenn der strittige Anspruch nicht Gegenstand materieller gerichtlicher Beurteilung gebildet hat (BGE 138 V 147 E. 2.1 S. 148 f.). Dies trifft hier nicht zu, soweit es um die Frage geht, ob der Gesuchstellerin die Rückforderung von CHF 14'556.00 zu erlassen ist, denn gegen die dazu ergangene Verfügung vom 31. Oktober 2022 bzw. den diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 17. Februar 2023 wurde Beschwerde erhoben und diese wurde durch das Versicherungsgericht mit dem Urteil VSBES.2023.67 vom 27. November 2023 abgewiesen. Dabei wurden die Voraussetzungen des Erlasses durch das Versicherungsgericht materiell geprüft. Eine Korrektur der Abweisung des Erlassgesuches wäre einzig auf dem Weg einer Revision des Gerichtsurteils vom 27. November 2023 möglich. Das Schreiben vom 28. Februar 2024 ist daher unter diesem Aspekt zu prüfen.\n2. Das Versicherungsgericht hat dementsprechend das Schreiben vom 28. Februar 2024, das ihm am 7. März 2024 weitergeleitet wurde, als Gesuch um Revision des Gerichtsurteils vom 27. November 2023 (VSBES.2023.67) entgegengenommen.\n2.1 Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) nach kantonalem Recht (Art. 61 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein (Art. 61 lit. i ATSG). Gegen Urteile der Verwaltungsgerichtsbehörden ist die Revision aus den in der Schweizerischen Zivilprozessordnung genannten Gründen und während der dort genannten Fristen zulässig (§ 73 Abs. 1 des [kantonalen] Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG, BGS 124.11]). Gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 329 Abs. 1 ZPO).\n2.2 Der Begriff «neue Tatsachen oder Beweismittel» ist bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheids nach Art. 61 lit. i ATSG ebenso zu verstehen wie bei der prozessualen Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110). Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht resp. die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 144 V 245 E. 5.2 S. 249 und 143 V 105 E. 2.3 S. 107 f.).\n"}