{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_VSGES-2024-2_2024-03-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=167846&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=34&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a909b8f29fdbb924997c2ed850ae12c0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSGES.2024.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 15.03.2024 VSGES.2024.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Revisionsgesuch"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:39:56", "Checksum": "475b2d88c5ebc843778b91d7f0527b87", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 15.03.2024 VSGES.2024.2\nRegeste:\nRevisionsgesuch\n\nUrteil vom 15. März 2024\nEs wirken mit:\nGerichtsschreiber Schmidhauser\nIn Sachen\nA.___ vertreten durch B.___\nGesuchstellerin\ngegen\nAusgleichskasse des Kantons Solothurn, ,\nGesuchsgegnerin\nbetreffend Revisionsgesuch (Urteil des Versicherungsgerichts vom 27. November 2023 [VSBES.2023.67])\nzieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:\nI.\n1. A.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin) bezieht Ergänzungsleistungen zu ihrer AHV-Altersrente. Im Rahmen einer periodischen Überprüfung erfuhr die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Gesuchsgegnerin), dass in der Steuerveranlagung der Gesuchstellerin für das Jahr 2019 als Vermögensbestandteil eine in Italien gelegene Liegenschaft mit einem Wert von CHF 42'766.00 berücksichtigt worden war (vgl. AK-Nr. 490 S. 6). Die Gesuchsgegnerin setzte daraufhin mit Verfügung vom 28. September 2020 den Ergänzungsleistungs-Anspruch der Gesuchstellerin rückwirkend ab 1. Oktober 2015 neu fest und forderte einen Betrag von CHF 14'556.00 zurück.\n2. Die dagegen am 24. Oktober 2020 erhobene Einsprache hiess die Gesuchsgegnerin mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2022 teilweise gut, nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Wert der genannten Liegenschaft im Steuerverfahren reduziert worden war. Dieser Wert wurde neu auf CHF 25'338.00 beziffert; zudem wurde ein Ertrag von 4 % dieses Betrags, also CHF 1'012.00 pro Jahr, als Einkommen berücksichtigt. Insgesamt resultierte für den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis 30. Juni 2022 ein zusätzlicher Anspruch von CHF 12'123.00. Diese Summe wurde in der Folge nicht mit der Rückforderung verrechnet, sondern der Gesuchstellerin am 29. Juni 2022 ausbezahlt.\n3.\n3.1 Am 31. Oktober 2022 erliess die Gesuchsgegnerin eine Verfügung «betreffend das Gesuch der Versicherten vom 24. Oktober 2020 um Erlass der Rückforderung von Ergänzungsleistungen zur AHV vom 28. September 2020». Sie hielt fest, mit der Einsprache vom 24. Oktober 2020 sei gleichzeitig um Erlass der Rückforderung, welche inzwischen rechtskräftig auf CHF 14'556.00 festgesetzt worden sei, ersucht worden. Dieses Gesuch werde abgewiesen, denn der gute Glaube müsse verneint werden, weil die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin bis zur periodischen Überprüfung vom 30. April 2020 nicht gemeldet habe, dass sie Eigentümerin (zu 40/60) einer Liegenschaft in Italien sei.\n3.2 Die dagegen am 14. November 2022 erhobene Einsprache (AK-Nr. 666) wurde mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2023 (AK-Nr. 693; A.S. 1 ff.) abgewiesen.\n3.3 Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Februar 2023 liess die Gesuchstellerin am 15. März 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben. Sie stellte sinngemäss den Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Rückforderung sei zu erlassen.\n3.4 Mit Urteil vom 27. November 2023 (VSBES.2023.67) wies das Versicherungsgericht die Beschwerde ab. Dieses Urteil blieb unangefochten.\n4. Mit einem als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Schreiben vom 28. Februar 2024 wendet sich die Gesuchstellerin an die Gesuchsgegnerin. Ihr Vertreter reicht weitere Unterlagen ein und macht Ausführungen zum Verkauf der Liegenschaft in Italien. Die Gesuchsgegnerin leitet das Schreiben unter Hinweis auf das Verfahren VSBES.2023.67 an das Versicherungsgericht weiter.\n5. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.\n"}