Insbesondere kann die Frage offenbleiben, ob der Ausschluss der Gutachterstelle B.___ von weiteren Begutachtungsaufträgen, welcher nach dem Urteil VSBES.2018.162 erfolgte, überhaupt einen zulässigen Revisionsgrund darstellt. 2.2 Das Urteil VSBES.2018.162 vom 28. November 2018 erging durch die Präsidentin des Versicherungsgerichts als Einzelrichterin, da es sich um eine Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung handelte (s. § 54bis Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Dementsprechend fällt auch der Entscheid über das Gesuch um Revision des Urteils in die Präsidialkompetenz.