Richtig ist, dass bei der Gesuchsgegnerin bereits am 23. Oktober 2023 ein Revisionsgesuch eingegangen war (s. Beschwerdebeilage). Dieses bezog sich indes nicht auf das Urteil VSBES.2018.162, sondern auf diejenige Verfügung der Gesuchsgegnerin, worin gestützt auf das eingeholte B.___-Gutachten ein Rentenanspruch verneint worden war (s. A.S. 4). Das im Schreiben der Gesuchsgegnerin vom 18. Februar 2021 erwähnte Revisionsgesuch wiederum (s. Beschwerdebeilage) hatte das Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2016.59 vom 24. Februar 2017 zum Gegenstand, ist im hiesigen Verfahren also ebenfalls ohne Belang.