2. 2.1 Der Gesuchsteller erblickt einen Revisionsgrund darin, dass das Versicherungsgericht in seinem Urteil VSBES.2018.162 die B.___ als Gutachterstelle bestätigt habe, diese aber wegen der ungenügenden Qualität ihrer Gutachten nun keine Aufträge mehr erhalte. Der Gesuchsteller räumt indes ein, dass ihm diese neue Situation seit Mitte Oktober 2023 bekannt war (A.S. 4), was denn auch damit korrespondiert, dass die Medien in dieser Zeit über den Entscheid des BSV berichteten.