Die Präsidentin des Versicherungsgerichts gibt dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 21. Februar 2024 Gelegenheit, sich bis 6. März 2024 zur Einhaltung der Revisionsfrist zu äussern (A.S. 2 f.). Der Gesuchsteller teilt dem Gericht daraufhin am 23. Februar 2024 telefonisch mit, er habe Mitte Oktober 2023 erfahren, dass die Gutachterstelle B.___ keine neuen Begutachtungsaufträge erhalte, weil ihre Gutachten die Qualitätsanforderungen nicht erfüllten (A.S. 4). In seiner schriftlichen Eingabe vom 28. Februar 2024 bekräftigt der Gesuchsteller sodann sein Revisionsbegehren (A.S. 5).