{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_VSGES-2024-1_2024-03-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=167731&W10_KEY=11061335&nTrefferzeile=20&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "caa278c9ed8bae5719f2b256c2898ac9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSGES.2024.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 05.03.2024 VSGES.2024.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 28. November 2018 / VSBES.2018.162"}], "ScrapyJob": "446973/56/2693", "Zeit UTC": "20.03.2026 03:37:41", "Checksum": "4e4d3bd9e044f6945ccd6a0e08e889ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 05.03.2024 VSGES.2024.1\nRegeste:\nRevisionsgesuch gegen das Urteil vom 28. November 2018 / VSBES.2018.162\n\n2.\n2.1 Der Gesuchsteller erblickt einen Revisionsgrund darin, dass das Versicherungsgericht in seinem Urteil VSBES.2018.162 die B.___ als Gutachterstelle bestätigt habe, diese aber wegen der ungenügenden Qualität ihrer Gutachten nun keine Aufträge mehr erhalte. Der Gesuchsteller räumt indes ein, dass ihm diese neue Situation seit Mitte Oktober 2023 bekannt war (A.S. 4), was denn auch damit korrespondiert, dass die Medien in dieser Zeit über den Entscheid des BSV berichteten. Zwischen der Kenntnisnahme des BSV-Entscheides durch den Gesuchsteller Mitte Oktober 2023 und dem am 16. Februar 2024 gestellten Revisionsgesuch sind indes – auch unter Berücksichtigung des Fristenstillstands über Weihnachten – mehr als 90 Tagge verstrichen, weshalb auf das Gesuch zufolge Fristversäumnis nicht eingetreten werden kann; dies umso mehr, als der Gesuchsteller nicht geltend macht, er sei unverschuldet nicht in der Lage gewesen, rechtzeitig zu handeln, weshalb die Frist wiederhergestellt werden müsse. Richtig ist, dass bei der Gesuchsgegnerin bereits am 23. Oktober 2023 ein Revisionsgesuch eingegangen war (s. Beschwerdebeilage). Dieses bezog sich indes nicht auf das Urteil VSBES.2018.162, sondern auf diejenige Verfügung der Gesuchsgegnerin, worin gestützt auf das eingeholte B.___-Gutachten ein Rentenanspruch verneint worden war (s. A.S. 4). Das im Schreiben der Gesuchsgegnerin vom 18. Februar 2021 erwähnte Revisionsgesuch wiederum (s. Beschwerdebeilage) hatte das Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2016.59 vom 24. Februar 2017 zum Gegenstand, ist im hiesigen Verfahren also ebenfalls ohne Belang.\nDa das Revisionsbegehren vom 16. Februar 2024 verspätet erfolgte, muss nicht näher geprüft werden, ob die materiellen Voraussetzungen einer Revision erfüllt sind. Insbesondere kann die Frage offenbleiben, ob der Ausschluss der Gutachterstelle B.___ von weiteren Begutachtungsaufträgen, welcher nach dem Urteil VSBES.2018.162 erfolgte, überhaupt einen zulässigen Revisionsgrund darstellt.\n2.2 Das Urteil VSBES.2018.162 vom 28. November 2018 erging durch die Präsidentin des Versicherungsgerichts als Einzelrichterin, da es sich um eine Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung handelte (s. § 54bis Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Dementsprechend fällt auch der Entscheid über das Gesuch um Revision des Urteils in die Präsidialkompetenz.\n3. Die Frage, ob in einem Revisionsverfahren Gerichtskosten erhoben werden, richtet sich nach kantonalem Recht (Susanne Bollinger in: Ghislaine Frésard-Fellay et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, Art. 61 N 101). Danach ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht grundsätzlich kostenlos (§ 7 Abs. 1 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht, BGS 125.922). Dies muss mangels einer entsprechenden Ausnahmebestimmung auch für Revisionsverfahren gelten.\nDemnach wird erkannt:\n1. Auf das Gesuch von A.___ um Revision des Urteils des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2018.162 vom 28. November 2018 wird nicht eingetreten.\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n3. Eine Kopie der Eingabe des Gesuchstellers A.___ vom 28. Februar 2024 geht samt Beilagen zur Kenntnis an die Gesuchsgegnerin.\nRechtsmittel\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.\nVersicherungsgericht des Kantons Solothurn\nDie Präsidentin Der Gerichtsschreiber\nWeber-Probst Haldemann"}