{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_VSGES-2024-1_2024-03-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=167731&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "caa278c9ed8bae5719f2b256c2898ac9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSGES.2024.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 05.03.2024 VSGES.2024.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 28. November 2018 / VSBES.2018.162"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:41:14", "Checksum": "1a0bf8801ca1afa8b0148a05022f8735", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 05.03.2024 VSGES.2024.1\nRegeste:\nRevisionsgesuch gegen das Urteil vom 28. November 2018 / VSBES.2018.162\n\nUrteil vom 5. März 2024\nEs wirken mit:\nGerichtsschreiber Haldemann\nIn Sachen\nA.___\nGesuchsteller\ngegen\nIV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,\nGesuchsgegnerin\nbetreffend Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 28. November 2018 / VSBES.2018.162\nzieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:\nI.\n1. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Gesuchsgegnerin) hielt mit Verfügung vom 6. Juni 2018 an der vorgesehenen polydisziplinären Begutachtung durch die Experten der Gutachterstelle B.___ fest, wogegen der Versicherte A.___ (fortan: Gesuchsteller) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erhob. Das Versicherungsgericht wies diese mit Urteil VSBES.2018.162 vom 28. November 2018 ab, welches unangefochten in Rechtskraft erwuchs.\n2.\n2.1 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) gab am 4. Oktober 2023 bekannt, dass die Invalidenversicherung keine medizinischen Gutachten mehr an die Gutachterstelle B.___ vergibt. Der Gesuchsteller gelangt in der Folge mit Schreiben vom 16. Februar 2024 an das Versicherungsgericht und begehrt die Revision des erwähnten Urteils VSBES.2018.162 vom 28. November 2018, da zu prüfen sei, ob das B.___-Gutachten nochmals beurteilt werden müsse (A.S. 1).\n2.2 Die Präsidentin des Versicherungsgerichts gibt dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 21. Februar 2024 Gelegenheit, sich bis 6. März 2024 zur Einhaltung der Revisionsfrist zu äussern (A.S. 2 f.). Der Gesuchsteller teilt dem Gericht daraufhin am 23. Februar 2024 telefonisch mit, er habe Mitte Oktober 2023 erfahren, dass die Gutachterstelle B.___ keine neuen Begutachtungsaufträge erhalte, weil ihre Gutachten die Qualitätsanforderungen nicht erfüllten (A.S. 4). In seiner schriftlichen Eingabe vom 28. Februar 2024 bekräftigt der Gesuchsteller sodann sein Revisionsbegehren (A.S. 5).\nII.\n1. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich (unter Vorbehalt des – hier nicht einschlägigen – Art. 1 Abs. 3 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren / VwVG, SR 172.021) nach kantonalem Recht (Art. 61 Satz 1 ATSG). Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel resp. wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein (Art. 61 lit. i ATSG). Gegen Urteile der solothurnischen Verwaltungsgerichtsbehörden ist die Revision aus den in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) genannten Gründen und während der dort genannten Fristen zulässig (§ 73 Abs. 1 Kantonales Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen / VRG, BGS 124.11). Demnach kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, wobei Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, ausgeschlossen sind (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO). Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 329 Abs. 1 ZPO).\n"}