61 ATSG N 17 und 101). Gemäss § 7 Abs. 1 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen (VVV, BGS 125.922) ist das Verfahren grundsätzlich kostenlos. Dies muss mangels einer entsprechenden Ausnahmebestimmung auch für Revisionsverfahren gelten. Demnach wird erkannt: 1. Die Eingabe des Gesuchstellers vom 7. Mai 2022 geht mit Beilagen zur Kenntnis an die Gesuchsgegnerin. 2. Das Gesuch um Revision des Urteils des Versicherungsgerichts vom 22. August 2012 wird abgewiesen. 3. Es wird weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch werden Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel