Aus den vorstehend zusammengefassten medizinischen Berichten und Stellungnahmen wird deutlich, dass diese Konstellation nicht vorliegt: Die Hörminderung am linken Ohr entspricht ungefähr einem altersentsprechenden Ausmass, während die erhebliche Hörminderung am rechten Ohr auch von den behandelnden Ärzten mit einer chronischen Mittelohrentzündung in Zusammenhang gebracht wird. Ein Zusammenhang mit der beruflichen Lärmexposition oder einem Arbeitsunfall ist unwahrscheinlich. Deshalb lassen sich die Annahmen, welche dem Einspracheentscheid vom 8. September 2011 und dem diesen bestätigenden Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2011.315 vom 22. August 2012 zugrunde lagen (Suva-Nrn.