Eine Berufslärmschwerhörigkeit könne aufgrund der ermittelten beruflichen Lärmexposition und der Form der Tonaudiogramme ausgeschlossen werden. Es finde sich audiometrisch weder eine C5-Senke noch ein Hochtoninnenohrsteilabfall, der für eine Berufslärmschwerhörigkeit typisch wäre. Das erhebliche Ausmass der Hörstörung rechts korreliere mit einer chronischen Mittelohrentzündung mit zentraler Trommelfellperforation und gelegentlicher behandlungsbedürftiger Superinfektion, einer berufsfremden Erkrankung, während das Hörvermögen des gesunden linken Ohrs keinerlei Zeichen einer beruflichen Beeinflussung zeige. Für die Anerkennung einer Berufsschwerhörigkeit würden drei Kriterien verlangt: