49) auf die früheren und neuen Akten. Zu den mit dem Bericht vom 20. April 2021 eingereichten Tonaudiogrammen hielt sie fest, diese zeigten einen Hörverlust rechts von 73,1 % und links von 23,2 %. Rechts handle es sich um eine gemischte Mittelohr- / Innenohr-Schwerhörigkeit mit maximaler Schallleitungskomponente, links um eine minimal beginnende, knapp über dem Altersdurchschnitt liegende Hörminderung, die insbesondere im lärmvulnerablen Hochton-Frequenzbereich keine berufslärmbedingte oder unfallbedingte Absenkung der Hörschwelle aufweise. Eine Berufslärmschwerhörigkeit könne aufgrund der ermittelten beruflichen Lärmexposition und der Form der Tonaudiogramme ausgeschlossen werden.