Mithin handle es sich ebenfalls nicht um Unfallfolgen und schon gar nicht um eine Lärmschädigung. Zusammenfassend ergäben die aktuell zur Verfügung stehenden Unterlagen bezüglich der rechtsseitigen Hörstörung des Gesuchstellers keinen Hinweis auf eine Berufskrankheit oder auf Unfallfolgen. 4. Im Verfahren, das durch das Revisionsgesuch vom 3. Februar 2021 ausgelöst wurde, gelangten insbesondere die folgenden zusätzlichen Stellungnahmen und Informationen zu den Akten: 4.1 Der mit dem Revisionsgesuch eingereichte Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für HNO-Heilkunde, vom 2. Februar 2021 (Suva-Nr.