Was die Ursache dieser kurzfristigen Verschlechterung sei, werde aus den Unterlagen nicht klar, offenbar sei der Gesuchsteller hospitalisiert gewesen. Vor diesem Hintergrund lasse sich festhalten, dass mit praktischer Sicherheit keine lärmbedingte Hörminderung vorliege, weil eine solche für beide Seiten in etwa gleich ausgeprägt wäre und einer typischen Hochton-Innenohrschwerhörigkeit entsprechen müsste. Dies sei vorliegend absolut nicht der Fall, sodass eine Berufslärmschwerhörigkeit nicht infrage komme. Bei Unfallfolgen wäre es grundsätzlich möglich, dass diese nur die rechte Seite beträfen. Allerdings sei der Suva ein entsprechender Schadenfall nicht gemeldet worden.